Urheberrecht - Zitate (Information)
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
"(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt."
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Zitate und Urheberrecht
Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss (§ 51 UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auch Informationsfreiheit). Zitate stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.
Zitate sind mit Literaturangabe zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatensammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden.
Zitate unterliegen dem Änderungsverbot, doch sind Kürzungen zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Zitat#Zitate_und_Urheberrecht)
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 51Zitate
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. (...)
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist."
(https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html)
Erläuterung:
"Entscheidend ist hier der Zweck des Zitats. Kein Zitat liegt vor, wenn ein Werk nur zur Illustration genutzt wird. Vielmehr ist es notwendig, dass eine eigene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfindet. Das Zitat besitzt dann eine Belegfunktion. Wie umfangreich ein Zitat sein darf – insbesondere die Frage, ob ein Großzitat im vollen Umfang des Werkes zulässig ist – muss im Einzelfall anhand des gerechtfertigten Zweckes ermittelt werden. Übrigens: §51 UrhG stellt auch unmissverständlich klar, dass das zu zitierende Werk bereits veröffentlicht worden sein muss. (...)
Nr. 1 stellt klar, dass man in wissenschaftlichen Publikationen auf das Zitatrecht zurückgreifen kann. Das Bloggen fällt dagegen unter Nr. 2. Entscheidend hierfür ist allerdings, dass der Blogbeitrag die Schöpfungshöhe erreicht, um als eigenes Werk zu gelten. Nicht jeder eiligst in die Tasten gehauener Text dürfte darunterfallen. Auf der anderen Seite ist es im Einzelfall aber sogar vorstellbar, dass Beiträge auf Social-Media-Plattformen als urheberrechtlich geschütztes Werk eingestuft werden und somit selbst Zitate anderer Werke enthalten dürfen."
(https://www.zeilenabstand.net/das-bildzitat-zitatrecht-fuer-fotos/)
(https://www.zeilenabstand.net/das-bildzitat-zitatrecht-fuer-fotos/)
((https://www.zeilenabstand.net/das-bildzitat-zitatrecht-fuer-fotos/)
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Zitate
Information:
https://www.jasperprigge.de/zitate-wann-sind-sie-zulaessig/
Das Zitat dient der Auseinandersetzung mit dem Werk, es hat eine Belegfunktion. Es reicht daher nicht aus, dass „Zitate“ ohne einen inhaltlichen Zusammenhang eingefügt werden. Die Rechtsprechung fordert vielmehr eine „innere Verbindung mit den eigenen Gedanken“.
Ein Zitat ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle für selbstständige Ausführungen erscheint.
Kein Zitat liegt daher vor, wenn ein Werk nur zur Illustration genutzt wird. Die allgemeine Bewerbung von Produkten oder das Vorspielen eines lustigen Clips sind nicht durch die Zitatfreiheit gedeckt. Im Rahmen einer satirischen Auseinandersetzung mit einer bestimmten Situation, die auf einem Foto abgebildet wird, kann ein Zitat hingegen auch dann vorliegen, wenn es sich um Werbung handelt.
Die Nutzung eines Werks ist auf den Zitatzweck beschränkt. Das fremde Werk darf deshalb so übernommen werden, dass die inhaltliche Auseinandersetzung sinnvoll geführt werden kann.
Der noch zulässige Umfang ist eine Frage des Einzelfalls. Es gibt keine mathematische Formel, nach der nur ein bestimmter Prozentsatz übernommen werden darf. Vielmehr ist immer zu überlegen, ob die Übernahme unter Abwägung aller Umstände als sachgerecht anzusehen ist.
Es muss erkennbar sein, dass ein anderes Werk zitiert wird. Das fremde Werk darf daher nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert sein. Dies kann bei Texten durch Anführungsstriche, Einrückungen oder andere Formatierungen wie z.B. Kursivschrift geschehen. Eine Übernahme ohne das fremde Werk kenntlich zu machen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Ein Zitat setzt eine unveränderte Übernahme voraus. Dieses Änderungsverbot ergibt sich aus § 62 UrhG. Eine Entstellung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist bereits nach § 14 UrhG unzulässig.
Falschzitate können zudem das Persönlichkeitsrecht des Autors verletzen, wenn ihm beispielsweise Aussagen untergeschoben werden, die er nie getätigt hat.
Zulässig ist es, einen Text in eine andere Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung darf der Werknutzer selbst vornehmen, wenn es noch keine Übersetzung des Werkes in die Zielsprache gibt; existiert aber eine allgemein zugängliche und vom Urheber autorisierte Übersetzung, muss diese verwendet werden.